Allgemeine Geschäftsbedingungen der Expovent GbR

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) beinhalten die grundlegenden Bestimmungen zur Nutzung des Angebotes der Expovent GbR, Leipziger Chaussee 193, 06112 Halle, durch den Gesellschafter Andreas Hamann und Roberto Lewandowski, folgend als “Expovent” oder “Vermieter” benannt.

Darüberhinaus gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für sämtliche, auch für zukünftige Rechtsgeschäfte, rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen zwischen dem Nutzer/Mieter und Expovent.

Spezielle Geschäftsbedingungen des Nutzers/Mieters,
welche sich von den folgenden Bedingungen unterscheiden, finden keine Anwendung.

Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen werden erst durch eine schriftliche Bestätigung verbindlich

Für alle Geschäfte gelten ausschließlich die Bedingungen des Vermieters.
Die vom Vermieter zugesendete, schriftliche Auftragsbestätigung regelt Inhalt und Umfang des Mietvertrags.
Davon abweichende Regelungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
Die vom Vermieter erstellten Angebote sind grundsätzlich unverbindlich.

Der Gegenstand der Vermietung beinhalten, die in der Auftragsbestätigung angegebenen Mietartikel, technische Gegenstände und sonstiges Zubehörs, insoweit Diese nicht ausdrücklich und schriftlich ausgenommen sind.

Die Mietartikel sind Eigentum des Vermieters und werden dem Mieter nur für die bestätigte Dauer und Nutzungsart der Miete (siehe Absatz „Mietzeitraum“) zur Verfügung überlassen.
Eine hiervon abweichende Nutzung während des Mietzeitraums ist verboten.

Die Mietpreis sind als Bruttopreise, inkl. der Mehrwertsteuer genannt und beziehen sich auf eine Mietdauer von 3 Tagen, oder maximal 80 Stunden, zwischen Abholung und Rücklieferung durch den Mieter oder Anlieferung und Rückholung durch den Vermieter.
Bei einer Vermietung über ein normales Wochenende, also von Freitag / frühestens 10 Uhr bis Montag / spätestens 18 Uhr gelten die genannten Mietpreise für eine Mietzeit von bis zu 84 Stunden.
Jeder weitere angebrochene Miettag wird mit zzgl. 25% auf den Grundmietpreis berechnet.
Lieferung/Rückholung und Aufbau/Abbau wird immer individuell kalkuliert.

Expovent behält sich vor, abhängig von Art und Menge der Mietartikel eine Kaution in Höhe von max. 25% der Wiederbeschaffungskosten zu berechnen.
Nach korrekter Rückgabe / Rückholung des(r) Mietartikel(s) wird die Kaution schnellstmöglich an den Mieter rückerstattet.

Die Mietartikel werden dem Mieter nur für den vorab festgelegte Zeitraum, siehe Auftragsbestätigung, bereitgestellt.
Sollte eine Verlängerung des Mietzeit vom Mieter gewünscht sein, bedarf dies eine Prüfung und schriftlicher Bestätigung des Vermieters.
Sollte der Vermieter die Mietzeit ohne schriftliche Bestätigung und Rücksprache mit dem Vermieter verlängern, behält sich Expovent vor,
je verlängerten, angebrochenen Miettag einen zzgl. Aufschlag von 50% zum regulären Basis-Mietpreis zu berechnen.

Der Gesamtmietbetrag zzgl. einer eventuellen Kaution ist bei Übernahme der Mietartikel sofort und ohne Abzug fällig.
Ausnahmen sind nur möglich, insoweit dies vorab durch den Vermieter in der Auftragsbestätigung schriftlich und abweichend festgehalten wurde.

SONDER-STORNOGEBÜHREN

Wird der Auftrag vom Auftraggeber rückgängig gemacht, gelten folgende Stornierungsgebühren:

Bis 90 Tage vor Selbstabholung/Liefertermin/Aufbautermin: keine Stornokosten
Bis 30 Tage vor Selbstabholung/Liefertermin/Aufbautermin: 10% Stornokosten
Bis 14 Tage vor Selbstabholung/Liefertermin/Aufbautermin: 20% Stornokosten
Bis 7 Tage vor Selbstabholung/Liefertermin/Aufbautermin: 40% Stornokosten
Bis 5 Tage vor Selbstabholung/Liefertermin/Aufbautermin: 60% Stornokosten
Bis 2 Tage (und weniger) vor Selbstabholung/Liefertermin/Aufbautermin: 90% Stornokosten

Der Mieter ist verpflichtet bei einer Eigenabholung die Mietartikel selbst auf Vollständigkeit und Tauglichkeit zu prüfen. Der Mieter muss hierzu selbstständig für den ordnungsgemäßen Transport sorge Tragen, eigenständig und geeignet be- und entladen, sowie die Mietartikel auf dem Transport sichern.

Selbstabholungen und Rücklieferung sind nur zu unseren regulären Öffnungszeiten (werktags, von Mo – Fr, jeweils 9-17 Uhr) möglich.
Es sind nur Transporte in geschlossenen Fahrzeugen gestattet, der Transport unsere Mietartikel auf Pritschenwagen, offenen Anhängern oder ähnlichen Fahrzeugen ist nicht erlaubt.

  1. Für eine Anlieferung und Rückholung von Mietartikeln fallen gesonderte Kosten an.
    Die Kosten für diese Leistung werden bei jedem Angebot/Auftragsbestätigung nach den Angaben des Mieters errechnet.
  2. Ist der Vermieter für die Lieferung verantwortlich, doch verzögert sich diese infolge von höherer Gewalt, kann der Vermieter für die Überschreitung/Unmöglichkeit der vereinbarten Frist nicht verantwortlich gemacht werden.
  3. Wir liefern, insofern nicht anders schriftlich vereinbart, “rein Bordsteinkante”, d.h. die Mietartikel werden durch den Vermieter bis hinter die erste ebenerdige Tür gebracht.
    Eine Lieferung bis in die erforderliche Etage oder die Veranstaltungsräume ist natürlich möglich, bedarf aber einer vorherigen Absprache und Fixierung in der jeweiligen Auftragsbestätigung des Vermieters. Hierfür fallen zusätzliche Kosten an, da diese Leistung mit einem Mehraufwand für den Vermieter verbunden ist.
  4. Die für die Anlieferung erforderliche Mindesttürbreite beträgt 1,30 Meter,
    die Mindesthöhe beträgt 2,10 Meter.
    Der An- und Abtransport muss für Lastkraftfahrzeuge mit bis zu 12,5 Tonnen Gewicht und einer Länge von bis zu 12 Metern gewährleistet sein.
    Abweichungen hierfür benötigen ebenso der vorherigen Absprache und müssen in der Auftragsbestätigung des Vermieter schriftlich fixiert werden.
    Sollten bei Anlieferung oder Abholung diese Transportbedingungen nicht erfüllt sein,
    auch wenn beispielsweise die Zufahrt zu schmal oder durch parkende Fahrzeuge verstellt ist,
    hat der Vermieter das Recht, dem Mieter die hieraus resultierenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
  5. Gefahrenübergang: Unmittelbar nachdem die Mietwaren das Lager des Vermieters verlassen haben, geht die Gefahr in vollem Umfang auf den Mieter über.
    Bei der Lieferung mit Dienstleistungen und/oder Montage geht die Gefahr unmittelbar nach der Entgegennahme der Waren durch den Mieter oder einen von diesem beauftragten Bevollmächtigten auf den Mieter über.
  1. Während des Mietzeitraumes haftet der Mieter für alle Schäden, die aus der Benutzung der Mietartikel entstehen. Der Mieter ist bei Verlust oder Beschädigung verantwortlich.
    Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden (Diebstahl, Einbruch, Brand, Vandalismus, Wasser, Hagel, Unwetter, Terrorismus, oder dergleichen).
    Wenn der Artikel im Schadensfall durch den Vermieter repariert werden kann und die Kosten nicht höher als eine Neuanschaffung des Artikels sind, muss der Mieter die Reparaturkosten ersetzen.
    In allen anderen Fällen wird der Wiederbeschaffungswert des Artikels in Rechnung gestellt.
    Eine Anrechnung des Mietpreises ist hierfür ausgeschlossen.
  2. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber Ansprüchen Dritter, die diese unter Umständen wegen Schäden, die aus der Benutzung der Mietartikel resultieren, gegenüber dem Vermieter geltend machen. Der Vermieter haftet niemals für direkte oder indirekte Schäden, die in Folge der Benutzung der Mietartikel entstehen, durch Fehler und/oder Mängel jedweder Art der Mietartikel oder durch dem Vermieter zuzuschreibende Ursachen wie nachlässige oder fehlerhafte Behandlung, übermäßigen Gebrauch, nicht geeignete Einsatzgebiete und Betriebsmittel sowie elektromechanische, elektrische oder chemische Einflüsse entstanden sind.
    Diese Regelung tritt außer Kraft, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters verursacht wurde. In diesem Fall bleibt die Haftung des Vermieters auf einem Betrag gleich dem vereinbarten Mietpreis beschränkt.
  3. Bei Veranstaltungen hat der Mieter die geltenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes sowie Unfallverhütung und Brandschutzbestimmungen (Fluchtwege, Rettungswege etc.).
    Für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung, für die Erfüllung von Anzeigepflichten sowie die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen ist allein der Mieter verantwortlich. Er hat, soweit erforderlich, die Abnahme durch die zuständige Behörde bzw. Einrichtungen auf seine Kosten zu veranlassen. Eine Haftung des Vermieters für Betriebsschäden, Personenschäden, Verletzungsschäden und/oder Schäden aufgrund entgangenen Gewinns sind vollständig ausgeschlossen.
  4. Sollte der Transport durch den Vermieter vereinbart sein, ist allein der Mieter dafür verantwortlich, dass der Zugangsweg für Lastkraftfahrzeuge mit bestimmter Größe, gemäß Angabe im Angebot oder Auftrag unter Transport & Logistik, geeignet ist. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen des Vermieters gehen etwaige Schäden an Gebäuden oder dem Gelände zu Lasten des Mieters.
  5. Das Mietobjekt ist nicht versichert. Die Haftung geht auf den Mieter über, sobald dieser das Mietobjekt in Empfang nimmt.
    Es ist deshalb ratsam, das Mietobjekt für die Dauer der Anmietung zu versichern.
  1. Expovent haftet für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, sofern
    a) die Mietsachen vom Mieter sachgemäß bedient und behandelt wurden,
    b) am bemängelten Mietgegenstand keine Instandsetzungsarbeiten, Reparaturversuche oder technische Änderungen durch den Mieter oder Dritte stattgefunden haben und
    c) der Mieter mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen nicht im Rückstand ist, soweit diese fällig sind und dem Wert der nicht gerügten Teile der Lieferung entsprechen. Zurückbehaltungen sind in diesem Zusammenhang nur zulässig, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung eindeutig ist.
  2. Bei berechtigter Mängelrüge verpflichtet sich der Vermieter zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Dies kann in Form von Reparatur oder Reinigung oder aber der Lieferung von Ersatzware geschehen. Der Mieter gewährt dem Vermieter zum Zweck der Mängelbeseitigung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Mieter diese, ist der Vermieter von der Mängelrüge befreit.
  3. Natürliche Abnutzung ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
  1. Der Mieter hat die Pflicht, die Mietobjekte unverzüglich nach deren Anlieferung auf deren Vollständigkeit und ihren ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen.
    Sollte das Mietobjekt bei Anlieferung nicht im ordnungsgemäßen Zustand oder nicht vollständig sein, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich (maximal 3 Stunden nach Warenübergabe) zu informieren.
    Gleiches gilt, wenn festgestellt wird, dass das Mietobjekt gestohlen wurde oder auf andere Weise verloren gegangen ist.
  2. Sollten gemietete technische Geräte defekt sein, gewährleistet der Vermieter – unter Voraussetzung der rechtzeitigen Reklamation – einen Reparaturservice vor Ort.
    Bei fehlgeschlagener Reparatur und irreparablen Defekten gewährleistet der Vermieter einen Austausch der betroffenen Geräte unter Vorbehalt der Verfügbarkeit. Die hier beschriebene Gewährleistung ist beschränkt auf Einsatzorte innerhalb Deutschlands. Sollte der Vermieter feststellen, dass der Defekt auf ein Verschulden der Mietpartei zurückzuführen ist, so muss der Mieter die Reparatur- bzw. Austauschkosten tragen.
  3. Der Vermieter weist hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die Mietgegenstände mehrfach eingesetzt werden und daher nicht immer in einem neuwertigen Zustand sind. Der Einsatz der Objekte als Mietgegenstand führt zu normalen Gebrauchsspuren, die keinen Reklamationsgrund darstellen.
  1. Das Mietmaterial ist sorgfältig durch den Mieter zu behandeln.
    Sämtliche s.g. Kleinteile (Geschirr, Besteck, Gläser, Tücher, Decken, Hussen oder andere kleine Materialien) werden nach Rückgabe durch den Vermieter gereinigt.
    Eine Rückgabe muss ohne Essensreste, Abfälle und sortiert erfolgen, damit die Mietwaren sofort maschinell gereinigt werden können. Bei extremer Verschmutzung hat der Vermieter das Recht, die zusätzlich entstandenen Kosten dem Mieter nachträglich in Rechnung zu stellen.
  2. Textile Mietwaren wie Hussen und Tischdecken müssen dem Vermieter trocken zurückgegeben werden. Schnitte, Brandlöcher, Stockflecken, Weinflecken und extreme Verschmutzung bei Hussen und Tischdecken gelten als Bruch. Sollten die Mietwaren trotz chemischer Reinigung nicht mehr sauber werden, wird der Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.
  1. Sollten speziell benötigte Vorrichtungen wie Zu- und Abwasser, Strom, Bühnen, etc. für den Einsatz des Mietobjektes benötigt sein, muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass diese Installationen rechtzeitig angebracht werden. Er muss dabei die Anforderungen von Expovent genau befolgen. Behördliche Genehmigungen obliegen dem Mieter.
  2. Der Mieter erklärt, das Mietobjekt in ordnungsgemäßem Zustand erhalten zu haben und im gleichen Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, jedweder Art und jedweden Ursprungs, gleichgültig ob sie durch den Mieter oder Dritte verschuldet werden oder Folge höherer Gewalt sind. Eine angemessene Bewachung ist durch den Mieter zu gewährleisten. Ebenso empfehlen wir den Abschluss einer entsprechenden Versicherung.
  3. Störungen sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Reparaturen dürfen ausschließlich vom Vermieter durchgeführt werden. Eine Nichtnutzbarkeit wegen Störungen oder Reparaturen berührt nicht die Verpflichtung des Mieters, den vereinbarten Mietpreis zu zahlen.
  1. Sollte die rechtzeitige und termingerechte Erfüllung der Leistung durch Folgen höherer Gewalt (wozu in jedem Falle folgende Faktoren zählen: schlechtes Wetter wie Unwetter, Starkregen, Schneefall, Eisglätte, Terrorismus, Brand, Explosion, Ausströmung gefährlicher Stoffe und/oder Gase und diesbezügliche Gefahr, Stau, Blockaden, behördliche Maßnahmen, Krankheit von Mitarbeitern und Ausfall von Zulieferern) beeinträchtigt sein, kann dies dem Vermieter nicht angelastet werden. Ist die Erfüllung als dauerhaft unmöglich zu betrachten, ist die Auflösung des Mietvertrages durch den Mieter wegen nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des Mietobjektes erst möglich, nachdem der Mieter dem Vermieter, unter Berücksichtigung aller Umstände, schriftlich eine angemessene nähere Frist zur Erfüllung gesetzt hat und auch innerhalb dieser Frist keine Erfüllung stattgefunden hat. Sollte beim Erhalt eine Beschädigung größer der normalen Abnutzung von Mietmaterialien festgestellt werden, hat der Mieter Anspruch auf Ersatzmaterial.
  2. Wenn der Mieter die Mietobjekte einem Dritten zur Benutzung überlässt, bleibt der Mieter unverändert verpflichtet, all seine Verpflichtungen, die aus unseren Vermietungs- und Zahlungsbedingungen resultieren, zu erfüllen.
  3. In Ausnahmefällen behält sich der Vermieter vor, statt der bestellten Mietwaren gleichwertige Produkte oder Waren höherer Qualität zu liefern.
    Der Preis der ursprünglich bestellten Ware bleibt in diesem Fall unverändert.
  1. Am vereinbarten Abholtag müssen die Mietartikel, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ab morgens 09.00 Uhr sortiert und sauber gestapelt hinter der ersten ebenerdigen Tür bereitstehen. Sollten die Transportbedingungen nicht erfüllt sein, beispielsweise wenn die Zufahrt zu schmal oder durch parkende Fahrzeuge blockiert ist, das Mietobjekt noch nicht ordentlich sortiert und abholbereit vorbereitet ist, hat der Vermieter das Recht, die hierdurch entstandenen Mehrkosten (Personal oder entgangener Mietumsatz durch zu späte Rückgabe) in Rechnung zu stellen.
  2. Bei der Abholung wird das Mietmaterial sofort, soweit möglich, kontrolliert und gezählt. Wenn das Mietmaterial s.g. Kleinteile enthält (Geschirr, Besteck, Gläser, Tücher, Decken, Hussen oder andere kleine Materialien, die nicht sofort sichtbar sind), können diese nicht sofort beim Einladen kontrolliert werden. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die definitive und verbindliche Zählung und Kontrolle erst im Lager des Vermieters stattfinden kann. Der Vermieter garantiert, dass zwischen Abholung und Zählung keine Verlust und keine Beschädigung entsteht.
  1. Der Mieter bestimmt den Ort, an dem das Mietobjekt installiert wird. Er untersucht, ob das Mietobjekt am Ort der Installation sicher und ohne Schaden an Sachen anderer und/oder ohne Beeinträchtigung der Rechte anderer installiert werden kann, und steht für diese Tatsache ein.Er informiert den Vermieter über die Anwesenheit von Leitungen, Kabeln, Rohren und anderen Vorrichtungen auf oder im Boden. Das Gelände, auf dem das Mietobjekt aufgestellt werden muss, muss horizontal und eingeebnet sein.
    Der Mieter steht dafür ein, dass das betreffende Gelände am Tag, der für die Ablieferung und/oder Montage des Mietobjekts vereinbart ist, frei, geräumt und gut zu befahren ist, auch durch LKW von bis zu 12,5 Tonnen.
    Maßnahmen, die für das eine oder andere notwendig sind, werden durch den Mieter getroffen und gehen vollständig zu dessen Lasten. Schäden am Gelände und/oder an den Gebäuden, Leitungen, Rohren oder anderen Gegenständen auf oder im Boden infolge der Montage des Mietobjekts gehen zu Lasten des Mieters.
  2. Beim vereinbarten Transport des Mietobjekts durch den Vermieter steht der Mieter dafür ein, dass der Vermieter einen Zugangsweg nutzen kann, der für LKW von bis zu 12,5 Tonnen geeignet ist. Schäden am Gelände und/oder an den Gebäuden gehen zu Lasten des Mieters.
  3. Bei Schnee muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass das Zeltdach schneefrei bleibt.
    Durch Schneelast verursachte Schäden gehen zu Lasten des Mieters.
  4. Bei Sturm und/oder Unwetter steht der Mieter dafür ein, dass alle Ein- und Ausgänge des Zelts dicht gehalten werden. Droht oder entsteht ein Schaden am Mietobjekt, so muss der Mieter alles tun, um den Schaden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Der Mieter ist verpflichtet den Vermieter darüber auf dem Laufenden zu halten.
  5. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter (außer in den unter Punkt 4 genannten Fällen), keine Änderungen am Mietobjekt anbringen.
  6. Der Mieter darf das Mietobjekt ausschließlich entsprechend der vereinbarten Bestimmung benutzen. Der Mieter wird im oder am Mietobjekt keine Veränderungen anbringen. Das Bekleben, Bemalen oder anderweitige Bearbeiten des Mietobjekts ist nicht gestattet.
  7. Wenn für die Aufstellung des Mietobjekts die Zustimmung eines Dritten notwendig ist, trägt der Mieter rechtzeitig für den Erhalt dieser Zustimmung Sorge. Er informiert den Vermieter schriftlich über das Vorliegen dieser Zustimmung.
    Der Nichterhalt der erforderlichen Zustimmung(en) geht vollständig auf Risiko des Mieters.
    An einen Dritten zu zahlende Vergütungen für die Aufstellung und Erhaltung des Mietobjekts,
    welcher Art auch immer, gehen vollständig zu Lasten des Mieters, auch wenn sie bereits durch den Vermieter entrichtet worden sind.
  8. Wir weisen darauf hin, dass an einigen unserer Zeltplanen unser Werbeaufdruck angebracht ist.
  1. Der Vermieter behält sich jederzeit das Recht vor, an Orten, an denen Mietmaterial des Vermieters steht, zu Marketingzwecken des Vermieters Fotos und Videos zu machen.
  2. Die in Katalogen, auf der Website und in Marketingmaterialien des Vermieters verwendeten Abbildungen und Fotos können von der Wirklichkeit abweichen. Insbesondere textile Mietwaren können Farbunterschiede aufweisen, da diese aus Naturmaterialien hergestellt sind.
    Bei den Maßangaben der Produkte im Katalog und im Onlineshop handelt es sich um Circamaße. Soweit dies für den Mieter zumutbar ist, behält sich der Vermieter Maß- sowie Farb- und Formabweichungen vor.

Personenbezogene Daten des Mieters werden durch den Vermieter gespeichert. Sämtliche Informationen zur eindeutigen Identifikation einer Firma oder Person, sowie sämtliche Informationen zur Kontaktaufnahme sind beinhaltet. Die Daten werden zur Abwicklung der mit dem Mieter geschlossenen Verträge und Anfragen genutzt. Darüber hinaus werden die gesammelten Daten zum Zweck der zentralen Datenverarbeitung und zur Übermittlung von Angeboten verwendet.
Der Mieter stimmt der Weitergabe der angegebenen Daten an Inkassobüro, Rechtsanwälte, Wirtschaftsauskunfteien zu, um zur Abwicklung seiner Aufträge genutzt zu werden.
Sollte der Mieter/Interessent mit der Speicherung seiner Daten nicht einverstanden sein oder die Änderung oder Löschung wünschen, kann er dies dem Vermieter per Email an datenschutz@expovent.de oder per Telefon unter 0345 5153000 mitteilen.

Der Vermieter ist berechtigt, die jeweils gültige Preisliste anzupassen, vorausgesetzt, sich verändernde Marktbedingungen erfordern dies.
Dazu gehören beispielsweise erhebliche Veränderungen in den Beschaffungskosten und Änderungen der Umsatzsteuer.
Bei Preiserhöhungen, die deutlich über dem regelmäßigen Anstieg der Lebenskosten liegen, steht dem Mieter ein Kündigungsrecht zu.
Dies wird ihm vom Vermieter in diesen Fällen in Textform mitgeteilt.

  1. Der Vermieter hat das Recht, die Leistungsbeschreibung und die allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstige vertragsrelevante Bedingungen zu ändern.
    Der Vermieter wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, neuer Funktionen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen.Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Zustimmung des Mieters.
    Die geplanten Änderungen der Leistungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Mieter spätestens vier Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.Die Zustimmung des Mieters zur Änderung der Leistungen und AGB gilt als erteilt, wenn der Mieter der Änderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Änderungsankündigung in Textform widerspricht.Der Vermieter verpflichtet sich, in der Änderungsankündigung auf die Widerspruchsmöglichkeit,
    die Frist für den Widerspruch sowie das Texterfordernis hinzuweisen.
    Ebenso wird der Vermieter den Mieter auf die Bedeutung und die Folgen des Unterlassens des Widerspruchs hinweisen.
  2. Widerspricht der Mieter der Änderung der AGB oder der Leistungen frist- und formgerecht,
    läuft das Vertragsverhältnis unter den bisherigen Bedingungen weiter.
    Der Vermieter behält sich vor, in diesem Fall das Vertragsverhältnis zu kündigen.
  1. Die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, Halle /Saale.

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit,
die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

  1. Expovent ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen.
    Dieses Vorgehen erfordert nicht die Zustimmung des Mieters.
    Der Mieter stimmt bereits im Voraus zu, dass Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag durch den Vermieter an einen Dritten übertragen werden können.
  2. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder teilunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
    Eine unwirksame oder teilunwirksame Bestimmung wird in diesem Fall durch diejenige Bestimmung ersetzt, die ursprünglichen bei wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommt.